Wiederaufnahme des Verfahrens
- Wiederaufnahme des Verfahrens
erneute Prüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
I. Zivilprozessordnung:Im Zivilprozess nach ⇡ Rechtskraft des ⇡ Urteils aus den in §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Gründen zwecks neuer Entscheidung möglich.
- 1. Die W.d.V. ist statthaft bes. gegen Urteile, unanfechtbare ⇡ Vollstreckungsbescheide und Eintragungen in die ⇡ Insolvenztabelle.
- 2. W.d.V. erfolgt durch Erhebung a) der Nichtigkeitsklage wegen schwerwiegender prozessualer Mängel, wie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters; b) der Restitutionsklage gegen den früheren Prozessgegner bei dem Gericht, das zuletzt in der Hauptsache entschieden hat; die Restitutionsklage ist zulässig, wenn sich die materiell-rechtliche Grundlage des Urteils nachträglich in bestimmter Hinsicht als unrichtig herausstellt und dies nicht mehr in dem früheren Prozess geltend gemacht werden konnte, z.B. ⇡ Meineid eines Zeugen, ⇡ Sachverständigen oder einer ⇡ Partei, Vorlage einer gefälschten Urkunde ⇡ Prozessbetrug; ihre Erhebung setzt, wenn Grund zur Wiederaufnahme eine strafbare Handlung ist, i.d.R. rechtskräftige Bestrafung des Täters voraus.
- 3. Die Klage muss binnen einer ⇡ Notfrist von einem Monat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; nach fünf Jahren ist sie nicht mehr zulässig.
II. Strafprozessordnung:Im Strafverfahren ist W.d.V. nach Rechtskraft des Straferkenntnisses zulässig, aber gemäß §§ 359 ff. StPO an strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die Vorbereitung der W.d.V. kann auf Antrag ein ⇡ Verteidiger beigeordnet werden.
- Im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten unterliegt der rechtskräftig gewordene ⇡ Bußgeldbescheid auch dann der W.d.V. (§ 85 OWiG), wenn sich nachträglich Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, wonach keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein ⇡ Verbrechen vorliegt.
III. Verwaltungsgerichtsbarkeit:Die W.d.V. ist entsprechend den Vorschriften der ZPO zulässig (§ 153 VwGO). Die Befugnis zur Klageerhebung steht auch dem ⇡ Vertreter des öffentlichen Interesses zu.
IV. Finanzgerichtsbarkeit:Die W.d.V. ist nach den Vorschriften der ZPO statthaft (§ 134 FGO).
Lexikon der Economics.
2013.
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