Wiederaufnahme des Verfahrens

Wiederaufnahme des Verfahrens
erneute Prüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
I. Zivilprozessordnung:Im Zivilprozess nach  Rechtskraft des  Urteils aus den in §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Gründen zwecks neuer Entscheidung möglich.
- 1. Die W.d.V. ist statthaft bes. gegen Urteile, unanfechtbare  Vollstreckungsbescheide und Eintragungen in die  Insolvenztabelle.
- 2. W.d.V. erfolgt durch Erhebung a) der Nichtigkeitsklage wegen schwerwiegender prozessualer Mängel, wie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters; b) der Restitutionsklage gegen den früheren Prozessgegner bei dem Gericht, das zuletzt in der Hauptsache entschieden hat; die Restitutionsklage ist zulässig, wenn sich die materiell-rechtliche Grundlage des Urteils nachträglich in bestimmter Hinsicht als unrichtig herausstellt und dies nicht mehr in dem früheren Prozess geltend gemacht werden konnte, z.B.  Meineid eines Zeugen,  Sachverständigen oder einer  Partei, Vorlage einer gefälschten Urkunde  Prozessbetrug; ihre Erhebung setzt, wenn Grund zur Wiederaufnahme eine strafbare Handlung ist, i.d.R. rechtskräftige Bestrafung des Täters voraus.
- 3. Die Klage muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; nach fünf Jahren ist sie nicht mehr zulässig.
II. Strafprozessordnung:Im Strafverfahren ist W.d.V. nach Rechtskraft des Straferkenntnisses zulässig, aber gemäß §§ 359 ff. StPO an strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die Vorbereitung der W.d.V. kann auf Antrag ein  Verteidiger beigeordnet werden.
- Im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten unterliegt der rechtskräftig gewordene  Bußgeldbescheid auch dann der W.d.V. (§ 85 OWiG), wenn sich nachträglich Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, wonach keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein  Verbrechen vorliegt.
III. Verwaltungsgerichtsbarkeit:Die W.d.V. ist entsprechend den Vorschriften der ZPO zulässig (§ 153 VwGO). Die Befugnis zur Klageerhebung steht auch dem  Vertreter des öffentlichen Interesses zu.
IV. Finanzgerichtsbarkeit:Die W.d.V. ist nach den Vorschriften der ZPO statthaft (§ 134 FGO).

Lexikon der Economics. 2013.

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